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   BFH, 14.11.1988 - IV B 77/88   

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https://dejure.org/1988,4971
BFH, 14.11.1988 - IV B 77/88 (https://dejure.org/1988,4971)
BFH, Entscheidung vom 14.11.1988 - IV B 77/88 (https://dejure.org/1988,4971)
BFH, Entscheidung vom 14. November 1988 - IV B 77/88 (https://dejure.org/1988,4971)
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 09.08.1974 - V B 23/74

    Bestellung eines Bevollmächtigten - Anordnung - Rechtfertigung der Anordnung -

    Auszug aus BFH, 14.11.1988 - IV B 77/88
    Die Anordnung nach § 62 Abs. 1 Satz 2 FGO steht im Ermessen des Gerichts (BFH-Beschluß vom 9. August 1974 V B 23/74, BFHE 113, 267, BStBl II 1975, 17); sie kann vom Beschwerdegericht deshalb nur darauf kontrolliert werden, ob das Gericht von unzutreffenden rechtlichen Voraussetzungen ausgegangen ist oder von seinem Ermessen in zweckwidriger Weise Gebrauch gemacht hat.

    Derartige Erwägungen können einer Anordnung i. S. von § 62 Abs. 1 Satz 2 FGO zugrunde gelegt werden (vgl. BFHE 113, 267, BStBl II 1975, 17).

  • BFH, 28.01.1988 - IV R 68/86

    Finanzgerichtsverfahren - Einstweilige Anordnung

    Auszug aus BFH, 14.11.1988 - IV B 77/88
    Dies ergibt sich aus dem Zweck der in § 62 Abs. 1 Satz 2 FGO vorgesehenen Anordnung, die einen sachgerechten und beschleunigten Fortgang des Verfahrens sichern soll; durch diesen Zweck wird die Wirkung der Rechtskraft begrenzt (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 28. Januar 1988 IV R 68/86, BFHE 152, 314, BStBl II 1988, 449).
  • FG Thüringen, 19.04.2005 - I 401/04

    (Anordnung der Bestellung eines Bevollmächtigten nach § 62 Abs. 1 Satz 2 FGO)

    In solchen Fällen steht es nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) im Ermessen des Gerichts, nach § 62 Abs. 1 Satz 2 FGO die Bestellung eines Bevollmächtigten anzuordnen (vgl. nur die BFH-Beschlüsse vom 4. April 1996 XI S 15/96, Sammlung der amtlich nicht veröffentlichten Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 1996, 766, und vom 14. November 1988 IV B 77/88, BFH/NV 1989, 515).

    Mit dem Antrag hat der Kläger darzulegen, dass er eine bestimmte Zahl von Vertretungsberechtigten (etwa fünf) vergeblich um die Übernahme der Vertretung gebeten hat (BFH-Beschluss vom 14. November 1988 IV B 77/88, a. a. O.).

  • BFH, 17.01.1994 - VII B 205/93

    Aufhebung der Anordnung einer prozessualen Beistandschaft

    Zwar wäre das FG trotz der Rechtskraft des Beschlusses nicht gehindert, seine Entscheidung wegen veränderter Umstände aufzuheben, wie auch der Kläger nicht gehindert war, ihre Änderung aufgrund derartiger Umstände zu beantragen (BFH-Beschluß vom 14. November 1988 IV B 77/88, BFH/NV 1989, 515 m. w. N.).

    Für die Richtigkeit der Auffassung des FG spricht, daß die Anordnung vom 4. August 1989 auf die damalige Sachlage bezogen ist und demgemäß nur eine begrenzte Rechtskraftwirkung hat (BFH/NV 1989, 515, 516).

  • BFH, 04.04.1996 - XI S 15/96

    Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts

    Ob das Gericht eine Anordnung nach § 62 Abs. 1 Satz 2 FGO trifft, liegt in seinem Ermessen; sie kann vom Beschwerdegericht deshalb nur darauf überprüft werden, ob das Gericht von unzutreffenden rechtlichen Voraussetzungen ausgegangen ist oder von seinem Ermessen in zweckwidriger Weise Gebrauch gemacht hat (vgl. BFH-Beschluß vom 14. November 1988 IV B 77/88, BFH/NV 1989, 515).

    Sie kann auch ergehen, wenn die Schriftsätze eines Verfahrensbeteiligten unsachliche und beleidigende Ausführungen enthalten, die daran zweifeln lassen, ob der Beteiligte zu einer sachgerechten Prozeßführung in der Lage ist (Beschluß in BFH/NV 1989, 515).

  • BFH, 23.10.2000 - VII B 193/00

    Anordnung zur Bestellung eines Bevollmächtigten (§ 62 Abs. 1 Satz 2 FGO )

    Diese Voraussetzung ist nicht nur erfüllt, wenn dem Beteiligten die Fähigkeit zum schriftlichen oder mündlichen Vortrag fehlt, er also nicht geschäftsgewandt ist, sondern auch dann, wenn andere in der Person des Beteiligten liegende Umstände erwarten lassen, dass der Rechtsstreit nicht einwandfrei und sachgerecht abgewickelt werden kann, z.B. also auch eine Berufstätigkeit, die den Beteiligten häufig an der Wahrnehmung von Terminen hindert (vgl. BFH-Beschluss vom 9. August 1974 V B 23/74, BFHE 113, 267, BStBl II 1975, 17), oder eine fortdauernde Auslandsansässigkeit (BFH-Beschluss vom 14. November 1988 IV B 77/88, BFH/NV 1989, 515).
  • BFH, 12.02.1998 - VII S 1/98

    Statthaftigkeit eines Wiederaufnahmeverfahren gegenüber Beschlüssen

    Ob er der materiellen Rechtskraft fähig wäre, kann somit dahinstehen (vgl. BFH-Beschluß vom 14. November 1988 IV B 77/88, BFH/NV 1989, 515: begrenzte Rechtskraftwirkung).
  • BFH, 09.11.1995 - XI B 149/94

    Bestellung eines Bevollmächtigten aufgrund der Annahme der nicht ausreichenden

    Der Senat kann die vom FG getroffene Anordnung deshalb nur daraufhin überprüfen, ob das FG von unzutreffenden rechtlichen Voraussetzungen ausgegangen ist oder von seinem Ermessen in zweckwidriger Weise Gebrauch gemacht hat (vgl. BFH-Beschluß vom 14. November 1988 IV B 77/88, BFH/NV 1989, 515).
  • BFH, 14.11.1989 - VII B 82/89

    Fristverspätung nach der Erstzustellung an das Finanzgericht

    Dieser dürfe sich aufgrund eines Beschlusses des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 14. November 1988 IV B 77/88 in seinem eigenen Verfahren nicht mehr selbst vertreten, weshalb die Bestellung eines neutralen Bevollmächtigten angezeigt sei.
  • BFH, 07.04.1992 - VI B 68/91

    Sinn und Zweck der Anordnung nach § 62 Finanzgerichtsordnung (FGO)

    Hiernach ist die Anordnung dann gerechtfertigt, wenn der Beteiligte nicht in der Lage ist, seine Rechte wahrzunehmen, insbesondere wenn ihm die Fähigkeit zum schriftlichen oder mündlichen Vortrag fehlt (Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 9. August 1974 V B 23/74, BFHE 113, 267, BStBl II 1975, 17), wenn er zum sachgemäßen Vortrag seines Streitfalles und zur Stellung sachgemäßer Anträge nicht in der Lage ist (BFH-Beschluß vom 27. Januar 1967 VI B 39/66, BFHE 88, 72, BStBl III 1967, 289), wenn er die Notwendigkeit bestimmter verfahrensrechtlicher Voraussetzungen nicht einzusehen vermag und für Rechtsbelehrungen nicht zugänglich ist (BFH-Beschluß vom 18. Februar 1971 5 K 1/69, BFHE 101, 357, BStBl II 1971, 370), wenn er mit unsachlichen und beleidigenden Ausführungen in seinen Schriftsätzen Anlaß gibt, an seiner Fähigkeit zu einer dem eigenen Interesse dienenden sachgerechten Prozeßführung zu zweifeln (BFH-Beschluß vom 14. November 1988 IV B 77/88, BFH/NV 1989, 515).
  • FG Thüringen, 23.07.1998 - III 246/98

    Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten für die Fortführung des Prozesses

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  • FG Sachsen-Anhalt, 22.01.2003 - 2 K 2344/02

    Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten; Einkommensteuer und

    Weitergehend hat der BFH die Anordnung des Gerichts, einen Bevollmächtigten zu bestellen, auch dann für rechtmäßig erachtet, wenn die Schriftsätze eines Verfahrensbeteiligten unsachliche und beleidigende Ausführungen enthalten, die daran zweifeln lassen, ob der Beteiligte zu einer sachgerechten Prozessführung in der Lage ist (vgl. BFH, BFH/NV 1989, 515; BFH/NV 1996, 766).
  • FG Sachsen, 22.01.2003 - 2 K 2405/02

    Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten für die Fortführung des Prozesses;

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